Oftmals muss ein kleinerer Betrieb Arbeitnehmer:innen gehen lassen, wenn es schlecht läuft und rote Zahlen geschrieben werden. Man kann sich nicht mehr alle MitarbeiterInnen leisten und muss auf die schlechte Bilanz reagieren, bevor die Firma zu größerem Schaden kommt. Daher gibt es Sonderregeln beim Kündigungsschutz in Kleinbetrieben.
Kündigungsschutz: Welche Regeln müssen Kleinbetriebe bei der Kündigung beachten?
Grundsätzlich kann in Unternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern jedem Arbeitnehmer zu jeder Zeit gekündigt werden. Dennoch gibt es einige Regeln und Sonderfälle, die beachtet werden müssen:
- Beschäftigt ein Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter:innen greift der gesetzliche Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass jeder Arbeitnehmer:in der länger als sechs Monate im Betrieb arbeitet, nur entlassen werden darf, wenn ArbeitgeberIn triftige Gründe hat und diese auch darlegen kann.
- Bei unter zehn Mitarbeiter:innen gilt diese Regel nicht, eine ordentliche Kündigung muss nicht begründet werden.
- Ab wann ein Unternehmen als Kleinbetrieb gilt, entscheidet die Mitarbeiterzahl der Beschäftigten. Azubis und Praktikanten werden nicht mitgezählt. Bei Teilzeitbeschäftigung wird bei 30 Stunden pro Woche mit 0,75 und bei bis zu 20 Stunden pro Woche mit einem Wert von 0,5 gerechnet.
Schutzwürdige Arbeitnehmer:innen
Ein erheblich schutzwürdiger ArbeitnehmerIn darf nicht ohne Weiteres vor einem weniger schutzwürdigeren ArbeitnehmerIn gekündigt werden. Der Arbeitgeber muss spezielle oder sachbezogene Motive für die Auswahl dieses bestimmten Arbeitnehmers anführen können.
Verbot treuwidriger Kündigung
Kündigungen aus willkürlichen oder sachfremden Gründen sind nicht zulässig. Beispiele hierfür sind Abstammung, ethnische Herkunft, Geschlecht oder Religion.
„Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme“
Laut Bundesarbeitsgerichtes (Urteil von 21.02.2001, Az 2 AZR 15/00) bedarf eine Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme, soweit im Fall der Kündigung unter mehreren Arbeitnehmern eine Auswahl zu treffen ist.
Verstoß gegen die guten Sitten
Kündigung aufgrund von Motiven wie Rachsucht oder eine durch den Arbeitgeber herbeigeführte Krankheit sind nicht gestattet.
Sonderkündigungsschutz für bestimmte Personengruppen
Bestimmte Personen genießen einen besonderen Kündigungsschutz. Zu denen gehören beispielsweise schwangere Frauen oder Schwerbehinderte. Bei einer Kündigung muss in diesen Fällen eine Behördengenehmigung eingeholt werden, die nur in besonderen Ausnahmefällen erteilt wird.
Kündigung von Auszubildenden
Auch MitarbeiterInnen, die sich in der Ausbildung befinden, können nicht ordentlich gekündigt werden und genießen auch in Kleinbetrieben einen besonderen Schutz. Nur während der Probezeit kann ein Auszubildender jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach der Probezeit kann der/die Auszubildende mit einer Frist von vier Wochen selbst kündigen, wenn er die Berufsausbildung nicht fortsetzen möchte.
Beide Parteien können ebenfalls ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist das Ausbildungsverhältnis beenden, wenn wichtige Gründe angegeben werden. Dies muss schriftlich und innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Kündigungsgründe geschehen. Wichtige Gründe bedeutet in diesem Fall, dass es Probleme gibt, die trotz des ausbildenden und erzieherischen Zwecks des Arbeitsverhältnisses nicht akzeptiert werden können, beispielsweise wenn der Auszubildende schwerwiegendes oder vertragswidriges Verhalten zeigt.
Bevor die Kündigung erfolgt, muss AusbilderIn zunächst entsprechende erzieherische Maßnahmen anwenden und den Auszubildenden bei vertragswidrigem Verhalten abmahnen.