Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen kann man in den meisten Fällen absetzen, selbst wenn man MieterIn der Immobilie ist. Wir zeigen Ihnen im Folgenden wie das geht und was das Finanzamt erlaubt. Dabei kann man sich mit dem richtigen Wissen so einige Steuervorteile sichern.
Handwerkerrechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzen
Fälschlicherweise glauben viele, dass ein Steuerbonus nur möglich ist, wenn man selbst der Besitzer eines Hauses oder einer Wohnung ist. Aber auch bei einer Mietwohnung kann man Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerrechnungen als Sonderausgaben steuerlich absetzen.
Die Voraussetzung hierfür ist, dass man selbst in der Immobilie wohnt und dass man selbst und nicht der Vermieter die Rechnung begleicht. Auch Ferienhäuser innerhalb der EU können berücksichtigt werden.
Handwerkerrechnungen: Wie viel und was ist absetzbar?
Von der Steuer absetzbar sind bei Handwerksarbeiten, die von einem eingetragenen Handwerksbetrieb ausgeführt werden, die reinen Arbeitskosten und in den meisten Fällen auch Fahrt- und Maschinenkosten. Materialkosten können hingegen nicht berücksichtigt werden. Der Handwerkerbonus erlaubt Privatpersonen 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6.000 Euro abzusetzen. So kann man einen Bonus von bis zu 1200 Euro im Jahr erlangen.
Bei den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen (beispielsweise Reinigungskosten, Gartenarbeiten oder Winterdienst) gibt es einen zusätzlichen Steuerbonus von 20 Prozent der Arbeitskosten. Hier können sogar bis zu 4.000 Euro abgesetzt werden.
Zu beachten ist jedoch, dass zwar Renovierungs-, Wartungsarbeiten und Erweiterungen (beispielsweise Bau eines Wintergartens, Erstellung eines Carports etc.) abgesetzt werden können, nicht jedoch Neubaumaßnahmen (die erstmalige Erstellung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung).
Was muss man beachten?
Damit das Finanzamt die Handwerkerrechnungen anerkennt müssen die Arbeiten von einem selbstständigen Betrieb ausgeführt werden. Wer selbst renoviert und Eigenleistung erbringt, kann den Steuervorteil nicht nutzen. Gleichzeitig muss man beweisen, dass die Leistungen im Eigenheim oder der Mietwohnung erledigt wurden.
Auch muss in der Rechnung die Arbeitskosten extra ausgewiesen sein. Nur wenn keine Materialkosten fällig werden, beispielsweise bei Wartungsarbeiten genügt meistens eine Rechnung ohne gesonderte Aufschlüsselung. In Bar ausgezahlte Beträge können nicht abgesetzt werden, dass Geld muss per Überweisung gezahlt worden sein.
Wie gibt man es in der Steuererklärung an?
Die Kosten für Handwerker und haushaltsnahe Dienstleistung gehören in den Bereich der Sonderausgaben. Tragen Sie die Kosten in der Steuererklärung unter dem Punkt „Haushaltsnahe Beschäftigungen, Dienstleistungen, Handwerkerleistungen“ ein. Hier den Betrag inklusive Mehrwertsteuer eintragen.